Statuten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 28. März 2011 überarbeitet und genehmigt und können hier heruntergeladen werden.
1 Name, Sitz, Zweck
Unter dem Namen „Männerchor Oberneunforn“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ZGB. Der Sitz des Vereins ist Neunforn. Der Verein bezweckt die Pflege des Gesanges und eine kollegiale Geselligkeit unter den Mitgliedern. Er hat bei der Gründung folgendes Motto gewählt:
Es gebe sich kund in harmonischen Tönen begeisternde Liebe zum Guten und Schönen!
2 Mitgliedschaft
Der Männerchor besteht aus Aktiv-, Ehren-, und Passivmitgliedern.
2.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können dem Chor jederzeit beitreten. Über die Aufnahme wird an der nächsten Vereinsversammlung entschieden. Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Pflichten und Rechte beginnen mit dem Eintritt und enden mit dem Austritt aus dem Verein.
2.2 Passivmitglieder
Passivmitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe an der Generalversammlung festgesetzt wird. Für Vereinsanlässe mit Eintritt erhalten sie ein Freiprogramm.
2.3 Ehrenmitglieder
Sänger oder Gönner, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können an der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstand beantragt und begründet die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder kommen in den Genuss sämtlicher Rechte eines Aktivmitgliedes, sind aber allen Verpflichtungen dem Verein gegenüber enthoben.
2.4 Ausschluss
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Abstimmung erfolgt geheim.
3 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vereinsversammlungen
- Vorstand
- Musikkommission
- Rechnungsrevisoren
3.1 Generalversammlung
Sie findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einladung dazu erfolgt eine Woche vorher, schriftlich, mit Traktandenliste.
Geschäfte der Generalversammlung:
- Wahl von Stimmenzählern
- Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Bestimmung der Finanzkompetenz des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Durchführung folgender Wahlen: Vorstand (Präsident, Aktuar, Kassier), Rechnungsrevisoren, Musikkommission
- Erweiterung bzw. Reduktion des Vorstandes
- Festsetzung des Dirigentengehalts
- Festlegung des Jahresprogramms
- Regelung des Absenzenwesens
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
3.2 Ausserordentliche Generalversammlung
Sie wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels der Stimmberechtigten. Die Traktanden müssen auf der Einladung bekannt gegeben werden.
3.3 Vereinsversammlungen
Der Vorstand lädt nach Bedarf mündlich oder schriftlich zu Vereinsversammlungen ein. An den Vereinsversammlungen werden die laufenden Geschäfte erledigt, sofern sie nicht der Generalversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind.
3.4 Beschlussfähigkeit
General- oder Vereinsversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
3.5 Vorstand
Die Leitung des Vereins ist einem Vorstand übertragen. Er besteht mindestens aus Präsident, Aktuar (zugleich Vizepräsident) und Kassier. Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand erledigt die Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einer Versammlung vorbehalten sind. Er sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse und die Einhaltung der Statuten. Er bestimmt einen Materialverwalter.
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
Präsident | Er vertritt den Verein nach aussen und innen Er leitet die Versammlungen und Sitzungen Er ist unterschriftsberechtigt zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier |
Aktuar | Er führt bei Versammlungen und Sitzungen ein Protokoll Er schreibt die Einladungen Er vertritt den Präsidenten |
Kassier | Er ist verantwortlich für die korrekte Rechnungsführung |
3.6 Musikkommission
Sie ist für die Lied- und Musikauswahl zuständig. Sie setzt sich zusammen aus…
- dem Dirigenten oder der Dirigentin,
- einem Vertreter des Vorstandes,
- dem Materialverwalter und
- weiteren Sängern.
Die Amtsdauer der Musikkommission beträgt drei Jahre.
3.7 Rechnungsrevisoren
Als Rechnungsrevisoren werden zwei Aktivmitglieder gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
4 Vereinstätigkeit
4.1 Dirigent oder Dirigentin
Der Männerchor stellt einen Dirigenten an. Er wird an einer Versammlung gewählt. Der Dirigent übernimmt die musikalische Ausbildung und Leitung des Chors. Er kann zusätzliche Proben beantragen. Er teilt die Sänger der passenden Stimmlage zu. Er kann einzelne Sänger besonders schulen oder ihnen auch erklären, dass sie den Chorklang stören. Er nimmt an Versammlungen und bei Bedarf an Sitzungen teil. Er hat dabei beratende Stimme. Ist der Dirigent verhindert, ist – wenn möglich – ein Vizedirigent zu bestimmen.
4.2 Gesangsproben
Der Verein hält in der Regel jede Woche eine Gesangsprobe ab. Je nach Jahresprogramm werden auch Ferien eingeschaltet. Ein bestimmter Probetag sollte eingehalten werden. Spezialproben werden vom Vorstand auf Antrag des Dirigenten angesetzt. An jeder Gesangsübung ist festzuhalten, wer anwesend ist. Wer verhindert ist, an einer Chorprobe teilzunehmen, entschuldigt sich bei einem Vorstandsmitglied.
4.3 Musikalien
Die Musikalien werden vom Verein angeschafft und im Archiv aufbewahrt.
4.4 Materialverwalter
Er sorgt für die übersichtliche Aufbewahrung der Musikalien. Er erstellt und führt ein Verzeichnis der vorhandenen Werke. Er hält fest, was im Laufe des Jahres aufgeführt worden ist.
5 Schlussbestimmungen
5.1 Statutenänderungen
Anträge für eine Statutenänderung müssen dem Vorstand bis zum 31. Dezember schriftlich eingereicht werden. Sie werden an der nächsten Generalversammlung behandelt. Für eine Statutenänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
5.2 Auflösung des Vereins
Dieser Beschluss kann nur an einer Generalversammlung gefasst werden. Das Traktandum „Auflösung des Vereins“ muss auf der Einladung stehen. Der Verein wird aufgelöst, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Wird der Männerchor aufgelöst, entscheiden die Versammlungsteilnehmer auch darüber, was mit dem Vereinsvermögen geschieht.
5.3 Inkraftsetzung
Diese Statuten ersetzen diejenigen aus dem Jahre 1986. Sie wurden an der Generalversammlung vom 28. März 2011 genehmigt und gelten von diesem Datum an. Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied erhält ein Exemplar.
5.4 Übergangsbestimmung
Die ehemaligen nicht singenden Freimitglieder behalten ihren Status. Sie erhalten ein Freiprogramm für Vereinsanlässe und eine Einladung zu den Versammlungen. Sie haben dort nur beratende Stimme.